Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Allgemeines

Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufsbedingungen ("AGB") gelten für alle Verkäufe, Lieferungen und Angebote der VWR International GmbH ("VWR"), soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Mit der Erteilung des Auftrages erkennt der Käufer die nachstehenden Bedingungen an. Es gelten ausschließlich die vorliegenden AGB, auch wenn die Bestellung des Käufers eigene Einkaufsbedingungen bzw. anders lautende Einschränkungen oder Zusätze enthält, auch wenn VWR ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Preise

Die Preise sind Abgabepreise ohne Mehrwertsteuer und etwaiger Ver­brauchsteuern. Die Preise sind unver­bindlich. VWR behält sich das Recht vor die Preise zu ändern, um den Veränderungen des Marktumfelds Rechnung zu tragen und die Produkte zu den am Tag der Lieferung geltenden Preisen zu liefern. Wenn sich die Preise nach der Bestellung des Kunden ändern, wird VWR dem Kunden vor der Lieferung eine Mitteulung über die Preisänderung mit dem neuen Preis zukommen lassen. Der Kunde hat VWR innerhalb von fünf Kalendertagen ab dem Datum des Zugangs der Auftragsbestätigung bzw. der Mitteilung über die Preisänderung schriftlich zu informieren, wenn er mit dieser Regelung oder dem geänderten Preis nicht einverstanden ist; in diesem Fall behält sich VWR das Recht vor, die Betsellung oder den betreffenden Teil der Bestellung zu stornieren. Die Berechnung erfolgt in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, etwaiger Verbrauchssteuern und sonstiger Kosten gemäß diesen AGB.

3. Auftragserteilung

Angebote und Aufträge werden erst dann rechtsverbindlich, wenn sie von VWR vorbehaltlos schriftlich bestätigt worden sind oder wenn VWR die Ware mit Rechnung an den Käufer übersandt hat. Besondere Vorgaben oder Spezi­fikationen sind in jedem Auftrag zu wiederholen. Angebote sind frei­bleibend.

4. Mindestauftragswert

Der Mindestauftragswert beträgt zur Zeit 200,- Euro (zuzüglich der gesetz­lichen Mehrwertsteuer). Bei Aufträgen unter dieser Wertgrenze berechnet VWR eine Abwicklungspauschale in Höhe von 15,75 Euro (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer).

5. Lieferung

Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware die Lieferstelle von VWR verlässt. Frachtkosten, ein­schließlich Sonderkosten, gehen zu Lasten des Käufers.

6. Lieferfrist

Die von VWR angegebenen Lieferzeiten in Angeboten und Aufträgen sind stets unverbindlich. Soweit höhere Gewalt oder Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, vorliegen, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, bzw. kann VWR vom Vertrag zurücktreten.

7. Verpackung

Die Lieferung erfolgt immer inklusive Herstellerverpackung. Weitere Ver­packungen wählt VWR nach den jeweiligen Erfordernissen aus. Mehr­kosten, die aufgrund von produkt­spezifischen Besonderheiten oder zusätzlichen Verpackungen entstehen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Verwendung käufereigener Verpackung kann nur nach vorheriger Vereinbarung erfolgen. Die Rückgabe von Verpackungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ist nur nach vorheriger Rücksprache mit VWR möglich.

8. Datenschutz und Geheimhaltung

VWR ist berechtigt, alle für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke erforderlichen personenbezogenen Daten über den Käufer - unter Beachtung der Vor­schriften des Bundesdatenschutz­gesetzes - zu erheben, zu speichern, zu verändern und zu übermitteln oder sie zu nutzen.

Die Parteien sind zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen auch über das Ende der Vertragsbeziehung hinaus verpflichtet. Auf Wunsch einer Partei werden sie einen gesonderten Geheim­haltungsvertrag abschließen.

9. Beanstandungen und Gewährleistung

Der Käufer hat unverzüglich nach Erhalt der Ware zu prüfen, ob die Beschaf­fenheit und Menge den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Mängel, die bei der ordnungsgemäßen Prüfung der Ware feststellbar sind, und Lieferungen anderer als der bestellten Waren oder Mengen müssen innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Eingang der Waren beanstandet werden. Versteckte Mängel sind innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwölf (12) Monaten nach Gefahren­übergang unverzüglich nach ihrer Entdeckung VWR anzuzeigen.

Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Beanstandung, gilt die Ware – hin­sichtlich Beschaffenheit und Menge - als vom Käufer akzeptiert. Beanstandete Ware darf nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis von VWR zurückgesandt werden. Hat der Käufer rechtzeitig Mängel oder die Lieferung anderer als der bestellten Waren beanstandet, erfolgt die Nacherfüllung - nach Wahl von VWR - durch die Beseitigung des Mangels oder Lieferung von mangelfreier Ware gegen Rücksendung der mangelhaften Ware. Ist im Falle des Umtausches der Ware auch die Ersatzlieferung mangelhaft, räumt VWR dem Käufer das Recht auf Rücktritt oder Minderung ein. Bei rechtzeitig bean­standeten Fehlmengen hat VWR die Wahl zwischen Nachlieferung oder ent­sprechender Gutschrift. Für eventuelle Schadensersatzansprüche gilt § 10.

Hinsichtlich Garantie- und/oder Kulanz­leistungen orientieret sich VWR an den jeweiligen Bedingungen der Hersteller.

10. Haftung

VWR haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet VWR bei Verletzung einer Kardinalpflicht oder einer wesentlichen Pflicht, durch deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, auf Ersatz des Schadens, der voraussehbar und typisch war. Eine weitergehende Haftung, insbesondere wegen entgan­genen Gewinns und Mangelfolge­schäden, ist ausgeschlossen.

Die gesetzliche Haftung für Personen­schäden und nach dem Produkt­haftungsgesetz bleibt unberührt.

11. Zahlungsbedingungen

Zahlungsverpflichtungen aufgrund von Warenlieferungen sind innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab Rechnungs­datum ohne Abzug zu erfüllen. Die Zahlungsverpflichtung ist erst dann erfüllt, wenn der Rechnungsbetrag bei VWR eingegangen ist.

Bei Zahlungsverzug ist VWR berechtigt, Zinsen in Höhe der banküblichen Zinsen, mindestens jedoch in Höhe von acht (8) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. VWR ist berechtigt, Vorauskasse zu verlangen.

Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Auf­rechnung mit Gegenansprüchen des Käufers ist unzulässig, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

12. Geräterücknahme

Sofern es sich beim Käufer um einen gewerblich tätigen Endkunden handelt, nimmt VWR die nach dem 13.08.2005 an diesen verkaufte Geräte nach Nutzungsbeendigung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zurück und entsorgt diese ordnungsgemäß. Der Endkunde hat jedoch die anfallenden Rücklieferungs- und Entsorgungskosten zu übernehmen bzw. VWR zu ersetzen. Über die Nutzungsbeendigung hat der Endkunde VWR schriftlich zu informieren.

Der Anspruch auf Kostenübernahme durch den Endkunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei (2) Jahren nach Nutzungsbeendigung. Diese zweijährige Frist beginnt frühestens mit Zugang der schriftlichen Mitteilung des Endkunden über die Nutzungsbeendigung bei VWR.

Für den Fall, dass der Käufer ein Händler ist, hat dieser seinem Kunden – sofern dieser ebenfalls gewerblich tätig ist – die Verpflichtung aufzuerlegen, dass der Kunde des Käufers das Gerät nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen hat. Unterlässt der Käufer dies, so hat er selbst die von VWR gelieferten Geräte nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. VWR empfiehlt dem Händler, dafür Sorge zu tragen, dass die Verjährung seines Anspruches gegen seinen Kunden auf kosten­pflichtige Entsorgung erst nach Beendigung der Nutzung zu laufen beginnt.

13. Dekontaminationserklärung des Käufers

Geräte oder andere Materialien, die an VWR übergeben werden, müssen vom Käufer bzw. vom Letztanwender dekontaminiert werden. Die Dekonta­mination wird durch eine Dekon­taminationsbescheinigung bestätigt. die der Ware beigefügt wird.

Für Schäden jedweder Art, die aus einer fehlenden Reinigung und/oder Dekon­tamination entstehen, haftet der Käufer bzw. der Letztanwender in vollem Umfang.

Jeder Besitzer eines Gerätes ist verpflichtet, diese Information bei Verkauf oder Überlassung weiter­zugeben.

Für die Rückgabe von Mehrweg­verpackungen gilt ausschließlich § 19.

14. Eigentumsvorbehalt

Alle von VWR gelieferten Waren bleiben Eigentum von VWR, bis der Käufer seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen bezahlt hat.

Bei der Verarbeitung der von VWR gelieferten Waren durch den Käufer erwirbt VWR Miteigentum an den neu entstehenden Waren. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren an denen VWR Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang des Eigentumsanteils von VWR an den verkauften Waren zur Sicherung an VWR ab. Der Käufer hat VWR jede Beeinträchtigung ihrer Rechte an der in ihrem Miteigentum stehenden Ware, insbesondere Pfändungen und sonstige Beschlagnahmungen, unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber VWR nicht in vollem Umfang nach, muss er auf Verlangen die Ware an VWR herausgeben, ohne dass VWR vom Vertrag zurücktritt.

15. Unverbindliche Beratung

VWR berät ihre Käufer anwendungs­technisch nach bestem Wissen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten, jedoch unverbindlich. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Beachtung irgendwelcher Schutzrechte Dritter. Die Vorschläge von VWR entbinden die Käufer nicht von dem Erfordernis, die Waren in eigener Verantwortung auf die Eignung für die vorgesehenen Zwecke zu prüfen.

16. Produktverwendung

Die von VWR gelieferten Produkte sind unter Beachtung der Vorgaben in den Dokumentationen und Spezifikationen des Herstellers zu verwenden. Die ordnungsgemäße Verwendung liegt allein in der Verantwortung des Käufers. Dennoch darf VWR einige Produkte (z. B. Wirkstoffe) nicht verkaufen, da VWR als Händler die gesetzlichen Anforderungen (z. B. Vorgaben der EU-Richtlinien für GMP im Bereich menschlicher und tierischer Arzneimittel) nicht erfüllen kann.

Die von VWR gelieferten Produkte können daher nicht als Wirkstoffe in der Human- oder Tiermedizin eingesetzt werden. Vor einer beabsichtigten Verwendung als pharmazeutische, kosmetische und Lebensmittel-Zusätze, als landwirtschaftliche Hilfsstoffe, als Pestizide oder für den Hausgebrauch ist die lokale Verkaufsorganisation von VWR zu kontaktieren.

Käufer, die beabsichtigen, Produkte für pharmazeutische, kosmetische, Lebens­mittel- oder sonstige Zwecke einzusetzen, müssen ihre eigenen Risikobeurteilungen durchführen und sicherstellen, dass sie in Überein­stimmung mit den lokalen gesetzlichen Anforderungen und Vorgaben (z. B. der Europäischen Pharmakopöe) handeln.

In keinem Fall kann VWR haftbar gemacht werden, wenn der Käufer ein Produkt für einen nicht vorgesehenen Verwendungszweck einsetzt.

Zudem liegt es in der alleinigen Verantwortung des Käufers, die maßgeblichen gesundheits- und sicher­heitsrelevanten sowie sonstigen rechtlichen Vorschriften einzuhalten und die dafür erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit und bei der Lagerung, dem Transport, dem Verkauf und der Verwendung der Produkte zu veranlassen.

17. Anzuwendendes Recht

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Überein­kommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

18. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Verpflichtungen von VWR ist der Sitz ihrer jeweiligen Niederlassung bzw. der Nebenstelle der jeweiligen Niederlassung, von dem aus die Lieferung erfolgt. Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Käufers, insbesondere für die Zahlung, ist Ismaning.

19. Pfandsystem

Mehrwegverpackungen oder -behälter ("Mehrwegverpackungen") bleiben Eigentum des jeweiligen Herstellers und werden dem Käufer nur leihweise überlassen.

VWR behält sich das Recht vor, für die Überlassung von Mehrwegverpackungen einen Pfandbetrag zu erheben. Die Höhe richtet sich nach den Vorgaben des jeweiligen Vorlieferanten. Der Pfand­betrag wird bei Rückgabe unversehrter, restentleerter und frachtfrei zurück­gesendeter Mehrwegverpackungen voll­ständig erstattet.

Für den Fall, dass die Mehrweg­verpackung nicht oder beschädigt zurückgegeben und/oder vom Käufer zweckentfremdet wird, verliert der Käufer seinen Anspruch auf Rückerstattung des Pfandbetrages. Entstehen VWR aufgrund nicht restentleerter oder zweckentfremdeter Mehrwegverpackungen Reinigungs- oder Entsorgungskosten, so hat der Käufer VWR diese zu ersetzen.

20. Gerichtsstand

Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Darmstadt ausschließlicher Gerichts­stand.

21. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen unwirk­sam sein, so wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

VWR International GmbH, Darmstadt
Handelsregister Darmstadt, HRB 7359

Stand: Januar 2023